Neuanbindung der K 98 an die L1023 bei Möhra – LBP

Die geplante K 98 wird niveaugleich und rechtwinklig an die Planung der Landesstraße L 1023 angeschlossen. Bei Station 0+220 wird mittels einer rechtwinkligen Anbindung der Anschluss der K 98 an die Oberrohner Straße in Möhra hergestellt. Die vorhandenen Wirtschaftswege werden grundsätzlich lagegleich an die L 1023 angebunden. Die Einmündungsbereiche werden dabei grundhaft ausgebaut. Von der L 1023 zweigt rechts der Achse auf Höhe des neuen Knotenpunktes ein Wirtschaftsweg ab. Die Zufahrt einschließlich der Verrohrung des Entwässerungsgrabens muss aus dem Kreuzungsbereich heraus weiter in Richtung Ettenhausen auf die freie Strecke verlegt werden.

Die K 98 verläuft derzeit durch die Ortschaft Möhra, bis sie direkt im Ort spitzwinklig an die L 1023 anschließt. Die angedachte, etwa 590 m lange Strecke zweigt noch vor dem Ortseingang von der alten Trassenführung ab, verläuft westlich von Möhra über ein Feld und bindet rechtwinklig an die L 1023 an. Im Zuge der Neuplanung der K 98 wird auch der Kreuzungspunkt zur L 1023 mit ausgebaut. Dazu wird auf der Landesstraße eine Linksabbiegespur (in Fahrtrichtung Ettenhausen) und auf der Kreisstraße ein Fahrbahnteiler notwendig. Die Oberrohner Straße (alte K 98 im Ortsbereich) bekommt ebenfalls einen neuen Anschluss an die K 98.

Die Planung der Entwässerung erfolgt auf Grundlage der RAS-Ew und ZTV Es-StB. Die Oberflächenentwässerung der Straße ist hauptsächlich über eine Mindestquerneigung von 2,5 % und eine dadurch erfolgende seitliche Ableitung des Oberflächenwassers gegeben. Resultierend aus der Gradientenführung und den sich damit ergebenden Hoch- und Tiefpunkten wird die Baustrecke in mehrere Entwässerungsabschnitte eingeteilt. Innerhalb der Ortschaft Möhra erfolgt die Straßenentwässerung über die in den Spitzrinnen und Borden eingeordneten Abläufe, welche über Stichleitungen an den zu erneuernden Kanal angeschlossen werden. Auf der freien Strecke wird die Straßenentwässerung über den östlich der L 1023 liegenden Graben realisiert.

Der vorliegende Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) setzt die Maßgaben der Eingriffsregelung gemäß §13 und §14 BNatSchG (2009) unter Berücksichtigung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gem. §1 BNatSchG um. Gemäß §13 und §15 BNatSchG sind die mit den geplanten Bauvorhaben entstehenden Beeinträchtigungen zu vermeiden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch geeignete Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Weiterhin wurden die Maßgaben des Artenschutzes (§ 39 u. §44f. BNatSchG) und des „NATURA 2000 (§ 34 BNatSchG) nach Bundesrecht und EU-Recht berücksichtigt.

Auftraggeber

Landratsamt Wartburgkreis

Planungsleistungen

Objektplanung Verkehrsanlagen

Landschaftspflegerische Begleitplanung

Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (NAN)